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Artikel 20 Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1975

Artikel 20

Zwischen den Tagungen der Versammlung und soweit Bestimmungen dieser Satzung nicht entgegenstehen, faßt der Rat die im Rahmen der Aufgaben und der finanziellen Mittel der Organisation notwendigen verwaltungsmäßigen und fachlichen Beschlüsse; er erstattet darüber der Versammlung auf ihrer nächsten Tagung zwecks Genehmigung Bericht.

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