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Artikel 19 Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1975

Artikel 19

Außer den ihm durch andere Bestimmungen dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben nimmt der Rat folgende Aufgaben wahr:

  1. a) Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen im Benehmen mit dem Generalsekretär zur Durchführung der Beschlüsse und Empfehlungen der Versammlung und Berichterstattung darüber an die Versammlung;
  2. b) Entgegennahme der Berichte des Generalsekretärs über die Tätigkeit der Organisation;
  3. c) Unterbreitung von Vorschlägen an die Versammlung;
  4. d) Prüfung des vom Generalsekretär erstellten allgemeinen Arbeitsprogramms der Organisation vor seiner Überweisung an die Versammlung;
  5. e) Vorlage von Berichten und Empfehlungen zur Rechnungslegung und zum Haushaltsvoranschlag der Organisation an die Versammlung;
  6. f) Einrichtung nachgeordneter Organe, soweit sie aufgrund seiner eigenen Tätigkeit notwendig erscheinen;
  7. g) Durchführung aller anderen Aufgaben, die ihm von der Versammlung übertragen werden.

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