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Artikel 9 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

ABSCHNITT 3

Das Sekretariat

Artikel 9

Das Sekretariat besteht aus einem Generalsekretär, einem oder mehreren Stellvertretenden Generalsekretären und dem Personal.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005560

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