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Artikel 10 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

Artikel 10

(1) Der Generalsekretär und die Stellvertretenden Generalsekretäre werden auf Vorschlag des Vorsitzenden vom Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder auf höchstens sechs Jahre gewählt; ihre Wiederwahl ist zulässig. Nach Konsultierung der Mitglieder des Verwaltungsrats schlägt der Vorsitzende einen oder mehrere Kandidaten für jedes Amt vor.

(2) Das Amt des Generalsekretärs und des Stellvertretenden Generalsekretärs ist unvereinbar mit der Ausübung eines politischen Amtes. Sofern nicht der Verwaltungsrat eine Ausnahme zuläßt, dürfen der Generalsekretär und die Stellvertretenden Generalsekretäre weder eine abhängige noch eine sonstige berufliche Tätigkeit ausüben.

(3) Ist der Generalsekretär abwesend oder verhindert oder ist sein Amt nicht besetzt, so nimmt der Stellvertretende Generalsekretär die Aufgaben des Generalsekretärs wahr. Sind mehrere Stellvertretende Generalsekretäre vorhanden, so bestimmt der Verwaltungsrat im voraus, in welcher Reihenfolge sie diese Aufgaben wahrnehmen sollen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005561

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