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Artikel 8 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

Artikel 8

Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten die Mitglieder und der Vorsitzende des Verwaltungsrats vom Zentrum keine Vergütung.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005559

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