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Artikel 57 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

Artikel 57

Eine Partei kann der Kommission oder dem Gericht gegenüber ein Mitglied mit der Begründung ablehnen, daß dieses offensichtlich nicht die in Artikel 14 Absatz 2 geforderten Eigenschaften besitzt. Eine Partei in einem Schiedsverfahren kann ferner einen Schiedsrichter mit der Begründung ablehnen, daß dieser die in Kapitel IV Abschnitt 2 festgesetzten Bedingungen für die Ernennung zum Schiedsrichter nicht erfüllt hat.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005608

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