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Artikel 56 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

KAPITEL V

ERSETZUNG UND ABLEHNUNG VON SCHLICHTERN UND SCHIEDSRICHTERN

Artikel 56

(1) Ist eine Kommission oder ein Gericht gebildet und hat das Verfahren begonnen, so kann die Zusammensetzung nicht mehr geändert werden. Jedoch werden die durch Tod, eingetretene Unfähigkeit zur Ausübung des Amtes oder Rücktritt eines Schlichters oder Schiedsrichters freigewordenen Stellen nach Kapitel III Abschnitt 2 oder Kapitel IV Abschnitt 2 besetzt.

(2) Jedes Mitglied einer Kommission oder eines Gerichts übt dieses Amt weiterhin aus, auch wenn sein Name nicht mehr in dem Verzeichnis steht.

(3) Tritt ein von einer Partei ernannter Schlichter oder Schiedsrichter ohne Zustimmung der Kommission, der er angehört, oder des Gerichts, dem er angehört, zurück, so besetzt der Vorsitzende die freie Stelle, indem er eine Person aus dem entsprechenden Verzeichnis auswählt.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005607

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