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Artikel 22 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

Artikel 22

Artikel 21 findet auf die Personen Anwendung, die als Parteien, Bevollmächtigte, Rechtsbeistände, Anwälte, Zeugen oder Sachverständige an Verfahren nach diesem Übereinkommen beteiligt sind; jedoch findet Buchstabe b nur auf ihre Reisen nach und von dem Ort, an dem das Verfahren stattfindet, und auf ihren Aufenthalt dort Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005573

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