Artikel 23
(1) Die Archive des Zentrums sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.
(2) Jeder Vertragsstaat gewährt dem Zentrum für dessen amtliche Mitteilungen eine ebenso günstige Behandlung wie anderen internationalen Organisationen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
10006286
Dokumentnummer
NOR40005574
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