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Artikel 18 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

ABSCHNITT 6

Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte

Artikel 18

Das Zentrum besitzt volle internationale Rechtspersönlichkeit. Es besitzt unter anderem die Fähigkeit

  1. a) Verträge zu schließen,
  2. b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen,
  3. c) vor Gericht zu klagen und beklagt zu werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005569

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