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Artikel 19 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

Artikel 19

Das Zentrum genießt, um seine Aufgaben wahrnehmen zu können, im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaates die in diesem Abschnitt vorgesehenen Immunitäten und Vorrechte.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005570

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