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Artikel 17 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

ABSCHNITT 5

Finanzierung des Zentrums

Artikel 17

Können die Ausgaben des Zentrums nicht aus den für die Inanspruchnahme seiner Dienste gezahlten Gebühren oder aus anderen Einkünften bestritten werden, so wird der Fehlbetrag von den Vertragsstaaten, die Mitglieder der Bank sind, im Verhältnis ihrer Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank und von den Staaten, die nicht Mitglieder der Bank sind, nach Maßgabe der vom Verwaltungsrat beschlossenen Regelungen gedeckt.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005568

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