Artikel 11
Der Generalsekretär ist der gesetzliche Vertreter des Zentrums, leitet es und ist für dessen Verwaltung, einschließlich der Anstellung des Personals, nach Maßgabe dieses Übereinkommens und der vom Verwaltungsrat beschlossenen Regelungen verantwortlich. Er amtiert als Kanzler und ist befugt, die auf Grund dieses Übereinkommens erlassenen Schiedssprüche zu beurkunden und Abschriften davon zu beglaubigen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
10006286
Dokumentnummer
NOR40005562
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