ABSCHNITT 4
Verzeichnisse
Artikel 12
Das Schlichterverzeichnis und das Schiedsrichterverzeichnis enthalten die Namen geeigneter Personen, die nach den folgenden Bestimmungen benannt worden sind und der Aufnahme in das Verzeichnis zugestimmt haben.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
10006286
Dokumentnummer
NOR40005563
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