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§ 20a Starkstromwegegesetz 1968

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

§ 20a. Sachverständige und Verfahrenskosten

(1) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(2) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Projektwerber zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

10006274

Dokumentnummer

NOR40236764

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