§ 21. Schadenersatz
Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte (§ 5) sowie der zum Bau und zum Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage Berechtigte (§§ 7 und 11) haben dem Grundstückseigentümer sowie den an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle Schäden Schadenersatz zu leisten, die ihnen bei Vorarbeiten sowie bei dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlage an den Grundstücken oder den sich darauf beziehenden dinglichen Rechten erwachsen, es sei denn, daß der Schaden vom Geschädigten schuldhaft verursacht worden ist. Der Schadenersatz ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2024
Gesetzesnummer
10006274
Dokumentnummer
NOR12069372
alte Dokumentnummer
N5196827370L
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