Füllen der Förderwagen.
§ 51
(1) Die Förderwagen dürfen nur so weit gefüllt werden, daß ihr Inhalt weder anstreifen noch herausfallen kann.
(2) Während des Stürzens in Bunker, Rollen oder Sturzschutte darf Vorrat aus diesen nur dann abgezogen werden, wenn sie entsprechend gefüllt sind.
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