Festlegen von Förderwagen.
§ 52
Auf geneigter Bahn stehende Förderwagen sind so festzulegen, daß sie nicht selbsttätig in Bewegung kommen können.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Festlegen von Förderwagen.
§ 52
Auf geneigter Bahn stehende Förderwagen sind so festzulegen, daß sie nicht selbsttätig in Bewegung kommen können.
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