ARTIKEL VIII
Informationsaustausch
A. Jedes Mitglied soll die Informationen zur Verfügung stellen, welche seiner Ansicht nach für die Behörde von Nutzen sind.
B. Jedes Mitglied stellt der Behörde alle wissenschaftlichen Informationen zur Verfügung, die das Ergebnis der von der Behörde gemäß Artikel XI geleisteten Hilfe sind.
C. Die Behörde sammelt die ihr gemäß lit. A und B des vorliegenden Artikels zugekommenen Informationen und macht sie ihren Mitgliedern in geeigneter Form zugänglich. Sie ergreift selbst aktive Maßnahmen, um den Austausch von Informationen, die das Wesen der Atomenergie und ihre friedliche Verwendung betreffen, unter ihren Mitgliedern zu fördern, und fungiert zu diesem Zweck als vermittelnde Stelle zwischen ihren Mitgliedern.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020
Gesetzesnummer
10006234
Dokumentnummer
NOR40057700
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