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ARTIKEL VII Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.1957

ARTIKEL VII

Personal

A. An der Spitze des Personals der Behörde steht ein Generaldirektor. Der Generaldirektor wird vom Gouverneursrat mit Zustimmung der Generalkonferenz für einen Zeitraum von vier Jahren bestellt. Er ist der höchste Verwaltungsbeamte der Behörde.

B. Der Generaldirektor ist für die Einstellung, organisatorische Einteilung und Tätigkeit des Personals verantwortlich und untersteht den Weisungen und der Kontrolle des Gouverneursrates. Er erfüllt seine Aufgabe gemäß den vom Gouverneursrat genehmigten Vorschriften.

C. Das Personal umfaßt die für die Verwirklichung der Ziele und die Durchführung der Aufgaben der Behörde erforderlichen geeigneten wissenschaftlichen und technischen sowie sonstigen Kräfte. Hiebei gilt als Richtlinie, daß das ständige Personal der Behörde auf ein Minimum beschränkt bleiben soll.

D. Bei der Auswahl und der Einstellung des Personalstabes und bei der Festlegung der Dienstverhältnisse gilt als oberster Grundsatz, Mitarbeiter zu gewinnen, die hinsichtlich Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Charakter den höchsten Anforderungen entsprechen. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist die Beitragsleistung der Mitglieder der Behörde gebührend zu beachten sowie die Tatsache zu berücksichtigen, daß die Auswahl des Personals auf möglichst breiter geographischer Basis erfolgt.

E. Die Bestimmungen und Bedingungen, unter denen das Personal eingestellt, entlohnt und entlassen wird, haben den vom Gouverneursrat festgelegten Vorschriften zu entsprechen, vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Statuten und der allgemeinen, von der Generalkonferenz über Empfehlung des Gouverneursrates genehmigten Richtlinien.

F. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben dürfen der Generaldirektor und das Personal von keiner Stelle außerhalb der Behörde irgendwelche Weisungen erbitten oder entgegennehmen. Sie haben sich aller Handlungen zu enthalten, die ihrer Stellung als Beamte der Behörde abträglich sein könnten; entsprechend ihrer Verantwortlichkeit gegenüber der Behörde dürfen sie keinerlei Industriegeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen preisgeben, die ihnen auf Grund ihrer Amtspflichten im Dienste der Behörde zur Kenntnis gelangen. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den internationalen Charakter der dem Generaldirektor und dem Personalstab obliegenden Aufgaben zu achten und keinen Versuch zu unternehmen, sie in der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.

G. Unter den Begriff „Personal“ des vorliegenden Artikels fallen auch Wachmannschaften.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Gesetzesnummer

10006234

Dokumentnummer

NOR40057699

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