vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL XXI Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.1957

ARTIKEL XXI

Unterzeichnung, Annahme und Inkrafttreten

A. Diese Statuten liegen für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen vom 26. Oktober 1956 an für einen Zeitraum von 90 Tagen zur Zeichnung durch diese Staaten auf.

B. Die Signatarstaaten werden durch Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde Vertragsparteien der vorliegenden Statuten.

C. Die Ratifikationsurkunden der Signatarstaaten und die Annahmeurkunden der Staaten, deren Mitgliedschaft gemäß Artikel IV lit. B der vorliegenden Statuten genehmigt wurde, werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die hiemit zur Depositarmacht bestimmt wird.

D. Die Ratifikation oder Annahme der vorliegenden Statuten durch die Staaten erfolgt im Einklang mit den jeweiligen verfassungsmäßigen Verfahren.

E. Die vorliegenden Statuten treten mit Ausnahme des Anhanges in Kraft, sobald 18 Staaten ihre Ratifikationsurkunden gemäß lit. B dieses Artikels hinterlegt haben, vorausgesetzt, daß sich unter diesen 18 Staaten mindestens drei der folgenden Staaten befinden:

Frankreich, Kanada, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika. Die in der Folge hinterlegten Ratifikations- und Annahmeurkunden werden mit dem Zeitpunkt ihres Eingangs wirksam.

F. Die Depositarmacht teilt allen Signatarstaaten der vorliegenden Statuten den Zeitpunkt jeder Hinterlegung einer Ratifikation sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Statuten unverzüglich mit. Die Depositarmacht teilt allen Signatarstaaten und Mitgliedern unverzüglich die Zeitpunkte mit, zu denen einzelne Staaten in der Folge Vertragsparteien der Statuten werden.

G. Der Anhang zu diesen Statuten tritt mit dem Tage in Kraft, an dem diese Statuten zur Unterzeichnung aufgelegt werden.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Gesetzesnummer

10006234

Dokumentnummer

NOR40057713

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte