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Artikel IV GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1957

Teil II

Artikel IV

Binnensteuern und inländische Vorschriften -

Gleichstellung ausländischer Waren mit heimischen Produkten

  1. 1. Die Vertragsstaaten anerkennen, daß Binnensteuern und andere Belastungen sowie Gesetze, Vorschriften und Erfordernisse, die den inländischen Verkauf, das Angebot, den Einkauf, den Transport, die Verteilung oder Verwendung von Waren betreffen, sowie inländische Mengenbestimmungen soweit sie für das Mischungsverhältnis, die Verarbeitung oder die Verwendung von Waren in festgelegten Mengen oder in einem bestimmten Verhältnis erforderlich sind, auf eingeführte oder heimische Waren nicht in einer Weise Anwendung Enden, die die heimische Erzeugung schützt.
  2. 2. Waren, die aus dem Gebiete eines Vertragsstaates in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates eingeführt werden, sind weder direkt noch indirekt solchen Binnensteuern oder anderen Belastungen unterworfen, die über jene hinausgehen, die direkt oder indirekt auf gleichartige heimische Waren Anwendung finden. Überdies wendet kein Vertragsstaat auf anderem Wege Binnensteuern oder andere Belastungen auf eingeführte oder heimische Waren in einer den Grundsätzen des Absatzes 1 zuwiderlaufenden Weise an.
  3. 3. Bezüglich einer bestehenden Binnensteuer, die mit den Bestimmungen des Absatzes 2 unvereinbar ist, die aber gemäß einem am 10. April 1947 bestehenden Handelsabkommen ausdrücklich gestattet ist und den Einfuhrzoll auf die besteuerte Ware konsolidiert, darf der die Steuer auferlegende Vertragsstaat die Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 2 auf eine derartige Steuer bis zu jenem Zeitpunkte verschieben, in welchem er die Befreiung von den Verpflichtungen eines solchen Handelsabkommens erlangen kann, damit die Erhöhung dieses Zolles in einem Ausmaß erfolgen kann, die ihn für die Beseitigung des durch die Steuer gewährten Schutzes entschädigt.
  4. 4. Waren, die aus dem Gebiete eines Vertragsstaates in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates eingeführt werden, genießen bezüglich aller Gesetze, Regelungen und Vorschriften, die den Verkauf, das Angebot, den Kauf, den Transport, die Verteilung oder Verwendung betreffen, keine ungünstigere Behandlung als gleichartige Waren heimischer Produktion. Die Bestimmungen dieses Absatzes verhindern nicht die Anwendung unterschiedlicher inländischer Transporttarifsätze, die ausschließlich durch den wirtschaftlichen Betrieb der Verkehrsmittel, nicht aber durch die Herkunft der Ware bestimmt sind.
  5. 5. Kein Vertragsstaat erlässt oder behält eine inländische Mengenvorschrift bei, die sich auf die Mischung, die Verarbeitung oder die Verwendung einer Ware in bestimmten Mengen oder Proportionen bezieht, die direkt oder indirekt bestimmt, daß eine festgesetzte Menge oder ein bestimmter Prozentsatz einer Gegenstand der Regelung bildenden Ware inländischer Herkunft sein müssen. Überdies wendet kein Vertragsstaat in anderer Weise inländische Mengenvorschriften in einer den Grundsätzen des Absatzes 1 zuwiderlaufenden Weise an.
  6. 6. Die Bestimmungen des Absatzes 5 finden keine Anwendung auf inländische Mengenvorschriften, die auf dem Gebiete eines Vertragsstaates je nach Bestimmung des betreffenden Vertragsstaates am 1. Juli 1939, ?m 10. April 1947 oder am 24. März 1948 in Kraft waren; v o r a u s g e s e t z t, daß eine derartige Vorschrift, die den Bestimmungen des Absatzes 5 widerspricht, nicht zum Nachteil von Einfuhren geändert und bei Verhandlungen als Zollgebühr behandelt wird.
  7. 7. Keine inländische Mengenvorschrift, die sich auf die Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von Waren bezieht, ist derart anzuwenden, daß dadurch eine bestimmte Menge oder ein bestimmter Prozentsatz ausländischer Herkunft festgesetzt wird.
  1. 8. a) Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf Gesetze, Vorschriften und Bedingungen, die die Beschaffung von Waren regeln, welche von staatlichen Stellen für staatliche Zwecke eingekauft werden, die jedoch weder zum kommerziellen Wiederverkauf noch zur Verwendung bei der Güterproduktion bestimmt sind.
  2. b) Die Bestimmungen dieses Artikels unterbinden nicht die Gewährung von Subventionen ausschließlich an inländische Produzenten, einschließlich der Zuwendungen an inländische Produzenten aus Erträgnissen inländischer Steuern oder Gebühren, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels eingehoben werden, sowie einer Subventionierung, die durch den staatlichen Ankauf inländischer Waren bewirkt wird.
  1. 9. Die Vertragsstaaten anerkennen, daß inländische

    Höchstpreiskontrollmaßhahmen, selbst bei Berücksichtigung der übrigen Bestimmungen dieses Artikels, die Interessen von Vertragsstaaten, die Einfuhr-Waren liefern, beeinträchtigen können. Demgemäß werden Vertragsstaaten, die solche Maßnahmen anwenden, die Interessen exportierender Vertragsstaaten berücksichtigen, indem sie weitestgehend solche schädigende Wirkungen zu vermeiden suchen.

  1. 10. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß eine Vertragspartei

    innerstaatliche Vorschriften über mengenmäßige Beschränkungen für belichtete Kinofilme erläßt oder beibehält. In diesem Fall ist die Form von Spielzeitkontingenten zu wählen, die folgenden Voraussetzungen entsprechen müssen:

  1. a) Bei Spielzeitkontingenten kann verlangt werden, daß ein bestimmter Mindestanteil der Gesamtspielzeit, die innerhalb einer bestimmten Zeitspanne von mindestens einem Jahr zur gewerblichen Vorführung aller Kinofilm « jeglichen Ursprungs tatsächlich aufgewendet wird, auf die Vorführung von Filmen inländischen Ursprungs entfällt; die Kontingente werden nach der Spielzeit je Lichtspieltheater und Jahr oder nach einer gleichwertigen Grundlage berechnet;
  2. b) mit Ausnahme der den Filmen inländischen Ursprungs im Rahmen des Spielzeitkontingents vorbehaltenen Spielzeit darf die Spielzeit — einschließlich der ursprünglich Filmen inländischen Ursprungs vorbehaltenen, aber nachträglich durch Verwaltungsentscheidung freigegebenen Spielzeit — weder rechtlich noch tatsächlich nach Lieferländern aufgeteilt werden;
  3. c) abweichend von lit. b) darf eine Vertragspartei Spielzeitkontingente der in lit. a) genannten Art beibehalten, in denen ausländischen Filmen bestimmten Ursprungs ein Mindestanteil an der Spielzeit vorbehalten ist; Voraussetzung dafür ist, daß dieser Mindestanteil nicht über den Stand vom 10. April 1947 hinaus erhöht wird;
  4. d) die Einschränkung, Lockerung oder Beseitigung von Spielzeitkontingenten wird Gegenstand von Verhandlungen sein.

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