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Artikel III GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1957

Artikel III

Begünstigungsverzeichnisse

  1. 1. a) Jeder Vertragsstaat räumt den anderen Vertragsstaaten im Handelsverkehr eine nicht weniger günstige Behandlung ein als jene, die in dem entsprechenden Teile der dem vorliegenden Abkommen angeschlossenen diesbezüglichen Liste vorgesehen ist.
  2. b) Die im Teil I der Liste bezüglich jedes Vertragsstaates angeführten und aus dem Gebiete anderer Vertragsstaaten stammenden Waren sind bei der Einfuhr in ein Gebiet, auf das sich diese Liste erstreckt und unter Berücksichtigung der in dieser Liste festgelegten Bedingungen, Klauseln und näheren Bestimmungen, von allen jenen allgemeinen Zollgebühren ausgenommen, die die in dieser Liste vorgesehenen und festgelegten Gebühren übersteigen. Desgleichen sind diese Waren von allen anderen Abgaben und Belastungen jeder Art befreit, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder bei der internationalen Überweisung von Zahlungen für Einfuhren auferlegt werden, soweit sie die Abgaben und Belastungen übersteigen, die am Tag des Datums dieses Abkommens auferlegt werden oder auf Grund der zu diesem Zeitpunkt im Einfuhrland geltenden Rechtsvorschriften unmittelbar oder zwangsläufig nach diesem Zeitpunkt aufzuerlegen sind.
  3. c) Die Waren, die im Teil II der auf alle Vertragsstaaten Bezug nehmenden Liste angeführt sind, nämlich Waren aus jenen Gebieten, die gemäß Artikel I Anspruch auf Vorzugsbehandlung bei der Einfuhr in jenes Gebiet haben, auf das sich die Liste bezieht, sind, vorbehaltlich der darin festgesetzten Bedingungen, Klauseln und näheren Bestimmungen, von jenen allgemeinen Zollgebühren befreit, die über die im Teil II dieser Liste vorgesehenen und festgesetzten Gebühren noch hinausgehen. Desgleichen sind diese Waren von allen anderen Abgaben und Belastungen jeder Art befreit, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder bei der internationalen Überweisung von Zahlungen für Einfuhren auferlegt werden, soweit sie die Abgaben und Belastungen übersteigen, die am Tag des Datums dieses Abkommens auferlegt werden oder auf Grund der zu diesem Zeitpunkt im Einfuhrland geltenden Rechtsvorschriften unmittelbar oder zwangsläufig nach diesem Zeitpunkt aufzuerlegen sind. Gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels ist kein Vertragsstaat daran gehindert, die im Zeitpunkte dieses Abkommens bestehenden Vorschriften, betreffend die Zulassungsbedingungen für Waren zur Einfuhr zu Vorzugszöllen, aufrechtzuerhalten.
  1. 2. Keine Bestimmung dieses Artikels hindert einen der Vertragsstaaten daran, auf die Einfuhr einer Ware
  1. a) die einer inländischen Steuer entsprechende Belastung zu legen, die mit den Bestimmungen des Absatzes 2 des Artikels III vereinbar ist und bei gleichartigen heimischen Waren oder Erzeugnissen Anwendung findet, aus denen die eingeführte Ware zur Gänze oder zum Teil hergestellt oder erzeugt wurden;
  2. b) mit den Bestimmungen des Artikels VI vereinbare Anti-Dumping- oder Ausgleichszölle zu legen;
  3. c) Gebühren oder ähnliche Belastungen aufzuerlegen, die den Kosten von gebotenen Dienstleistungen entsprechen.
  1. 3. Kein Vertragsstaat ändert die Methoden zur Bestimmung des Zollwertes oder seiner Geldumrechnung derart, daß dadurch der Wert eines der Zugeständnisse, die in der entsprechenden, diesem Abkommen angeschlossenen Liste vorgesehen sind, beeinträchtigt würde.
  2. 4. Falls ein Vertragsstaat de jure oder de facto ein Einfuhrmonopol auf eine in der entsprechenden, diesem Abkommen angeschlossenen Liste angeführten Ware errichtet, unterhält oder gestattet, wird ein solches Monopol — ausgenommen es ist in dieser Licite vorgesehen oder in anderer Weise zwischen den Vertragsstaaten, die ursprünglich die Begünstigung vereinbart haben, bestimmt —, nicht die Wirkung;; haben, einen Schutz zu gewährleisten, der über das in der Liste vorgesehene Maß hinausgeht. Die Bestimmungen dies«! Absatzes beschränken die Vertragsstaaten nicht bei der Stützung heimischer Erzeuger, soweit eine solche durch andere Bestimmungen dieses Abkommens gestartet ist.
  3. 5. Falls ein Vertragsstaat der Ansicht ist, daß einer Ware

    seitens eines anderen Vertragsstaates nicht die Behandlung zuteil wird, die der erste Vertragsstaat auf Grund der Begünstigung, die in der entsprechenden, diesem Abkommen angeschlossenen Liste vorgesehen ist, als beabsichtigt betrachtet, bringt er die Angelegenheit unmittelbar dem anderen Vertragsstaat zur Kenntnis. Wenn letzterer anerkennt, daß die vom ersten Vertragsstaat geforderte Behandlung vorgesehen war, jedoch erklärt, daß eine derartige Behandlung nicht gewährt werden könne, weil ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde dahingehend entschieden habe, daß die betreffende Ware nicht derart unter die Zollgesetze eines solchen Vertragsstaates subsumiert werden könne, welche die in diesem Abkommen vorgesehene Behandlung gewähren, werden die zwei Vertragsstaaten gemeinsam mit jedem anderen daran wesentlich interessierten Vertragsstaate unverzüglich in weitere Verhandlungen eintreten, um zu einer ausgleichenden Regelung der Angelegenheit zu gelangen.

  1. 6. a) In den Listen der Vertragsparteien, die dem Internationalen Währungsfonds als Mitglieder angehören, sind die spezifischen Zölle und Abgaben sowie die von diesen Vertragsparteien angewendeten Präferenzspannen für die spezifischen Zölle und Abgaben in den Währungen der Vertragsparteien in dem am Tag des Datums dieses Abkommens vom Währungsfonds angenommenen Paritätswert oder anerkannten Umrechnungskurs ausgedrückt. Wird nun der vom Währungsfonds angenommene Paritätswert oder anerkannte Umrechnungskurs im Einklang mit dem Abkommen über den Währungsfonds um mehr als 20 v. H. herabgesetzt, so können diese spezifischen Zolle und Abgaben sowie die Präferenzspannen dieser Herabsetzung angeglichen werden; Voraussetzung dafür ist, dass die VERTRAGSPARTEIEN (das heißt die nach Artikel XXV gemeinsam handelnden Vertragsparteien) anerkennen, dass derartige Angleichungen den Wert der in der entsprechenden Liste oder an sonstigen Stellen dieses Abkommens vorgesehenen Zugeständnisse nicht beeinträchtigen, wobei sie alle Umstände gebührend berücksichtigen, welche die Notwendigkeit oder Dringlichkeit derartiger Angleichungen beeinflussen.
  2. b) Gleichartige Bestimmungen finden auf einen Vertragsstaat, der nicht Mitglied des Fonds ist, vom Zeitpunkte an Anwendung, ab welchem ein solcher Vertragsstaat Mitglied des Fonds wird oder gemäß Artikel XV ein besonderes Devisenabkommen schließt.
  1. 7. Die dem vorliegenden Abkommen angeschlossenen Listen bilden

    hiemit einen integrierenden Bestandteil des Teiles I dieses Abkommens.

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