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Artikel XIX GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1957

Artikel XIX

Notstandsmaßnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren

  1. 1. a) Wenn infolge unvorhergesehener Entwicklungen und der Auswirkungen der von einem Vertragsstaat auf Grund dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen, einschließlich von Zollbegünstigungen, eine Ware in das Gebiet dieses Vertragsstaates in derart erhöhten Mengen und unter solchen Umständen eingeführt wird, dass dadurch den inländischen Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in diesem Staate ein ernstlicher Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, ist es diesem Vertragsstaat gestattet, bezüglich einer solchen Ware und in dem erforderlichen Außmaße und für den Zeitraum einer solchen Schädigung vorzubeugen oder abzuhelfen, eine solche Verpflichtung zur Ganze oder teilweise aufzuheben oder die Begünstigung abzuändern oder zu widerrufen.
  2. b) Wenn eine Ware, die Gegenstand einer Präferenz ist, in das Gebiet eines Vertragsstaates unter den in lit. a) dieses Absatzes angeführten Umständen eingeführt wird, so dass dadurch den inländischen Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren auf dem Gebiete eines Vertragsstaates, der eine solche Präferenz erhält oder erhalten hat, ein ernstlicher Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, ist es diesem Vertragsstaat gestattet, auf Ersuchen jenes anderen Vertragsstaates, sowie in dem erforderlichen Ausmaße und für den Zeitraum einer solchen Schädigung vorzubeugen oder abzuhelfen, eine solche Verpflichtung zur Gänze oder teilweise aufzuheben oder die Begünstigung bezüglich des Erzeugnisses abzuändern oder zu widerrufen.
  1. 2. Bevor ein Vertragsstaat eine Maßnahme auf Grund der Bestimmungen der Ziffer 1 dieses Artikels ergreift, wird er die

V e r t r a g s s t a a t e n hievon so frühzeitig als möglich schriftlich in Kenntnis setzen und wird ihnen sowie jenen Vertragsstaaten, die als Exporteure der betreffenden Ware daran wesentlich interessiert sind, die Möglichkeit eröffnen, mit ihm die beabsichtigten Maßnahmen zu prüfen. Wenn eine solche Mitteilung bezüglich einer Begünstigung hinsichtlich einer Präferenz erfolgt, wird die Benachrichtigung die Nennung des Vertragsstaates, der um diese Maßnahme angesucht hat, beinhalten. In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen ein Aufschub schwer gutzumachenden Schaden verursachen würde, kann die gemäß Ziffer 1 dieses Artikels ergriffene Maßnahme unter der Bedingung, daß die Beratung unmittelbar nach Durchführung einer derartigen Maßnahme erfolgt, provisorisch ohne vorhergehende Beratung durchgeführt werden.

  1. 3. a) Wenn die beteiligten Vertragsstaaten bezüglich dieser Maßnahme nicht zu einem Einvernehmen gelangen, kann der Vertragsstaat, der diese Maßnahmen zu treffen oder deren Anwendung fortzusetzen wünscht, dennoch in diesem Sinne verfahren. Falls eine solche Maßnahme ergriffen oder deren Anwendung fortgesetzt wird, steht es den hievon betroffenen Vertragsstaaten frei, innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach deren Inkraftsetzung, beginnend nach Ablauf von 30 Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt, zu welchem die

    V e r t r a g s s t a a t e n die schriftliche Verständigung von einer solchen Aufhebung erhielten, die Anwendung jener im wesentlichen gleichartigen Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, im Bezug auf den Handel jenes eint solche Maßnahme anwendenden Vertragsstaates oder im Falle des Absatzes 1, lit. b), dieses Artikels, hinsichtlich des Handels jenes Vertragsstaates, der die Anwendung dieser Maßnahme fordert, außer Kraft setzen, sofern die

    V e r t r a g s s t a a t e n hiezu ihre Zustimmung erteilen.

  1. b) Wenn Maßnahmen gemäß Ziffer 2 dieses Artikels ohne vorhergehende Beratungen und ungeachtet der Bestimmungen von lit. a) ergriffen werden, die die inländischen Produzenten der von einer solchen Maßnahme betroffenen Ware in einem Vertragsstaat ernstlich schädigen oder zu schädigen drohen, steht es dem Vertragsstaat frei, falls eine Verzögerung eine schwer zu behebende Schädigung zur Folge hätte, gleichzeitig mit der Inkraftsetzung dieser Maßnahme und während der Dauer der Beratung, Verpflichtungen und Zugeständnisse soweit außer Kraft zu setzen, als dies zur Verhinderung oder Beseitigung der Schädigung erforderlich ist.

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