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Artikel XX GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1957

Artikel XX

Allgemeine Ausnahmen

Unter dem Vorbehalt, dass derartige Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die sich als eine willkürliche und ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Ländern mit gleichartigen Verhältnissen oder eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels erweisen würde, soll keine Bestimmung dieses Abkommens so ausgelegt werden, als würde sie einen Vertragsstaat daran hindern, folgende Maßnahmen zu beschließen oder durchzuführen:

  1. a) Maßnahmen zum Schutze der öffentlichen Sittlichkeit;
  2. b) Maßnahmen zum Schutze des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder zum Pflanzenschutz;
  3. c) Maßnahmen, betreffend die Ein- oder Ausfuhr von Gold oder Silber;
  4. d) Maßnahmen, die zur Anwendung von Gesetzen oder Vorschriften erforderlich sind, welche nicht mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind, einschließlich jener, die sich auf die Anwendung der Zollvorschriften sowie auf die Ausübung der gemäß Absatz 4 des Artikels II und Artikel XVII gehandhabten Monopole, den Schutz von Patenten, Handelsmarken und Urheberrechten sowie auf die Verhinderung irreführender Praktiken beziehen;
  5. e) Maßnahmen, betreffend Produkte der Häftlingsarbeit;
  6. f) Maßnahmen zum Schutze nationaler Schätze von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert (Denkmalschutz);
  7. g) Maßnahmen zur Erhaltung erschöpflicher natürlicher Hilfsquellen, sofern solche Maßnahmen im Zusammenhang mit Beschränkungen der inländischen Produktion oder des inländischen Verbrauches Anwendung finden;
  8. h) Maßnahmen zur Durchführung von Verpflichtungen im Rahmen eines zwischenstaatlichen Grundstoffabkommens, das bestimmten, den VERTRAGSPARTEIEN vorgelegten und von ihnen nicht abgelehnten Merkmalen entspricht oder das selbst den VERTRAGSPARTEIEN vorgelegt und von ihnen nicht abgelehnt wird;
  9. i) Beschränkungen für die Ausfuhr inländischer Rohstoffe, die benötigt werden, um der inländischen verarbeitenden Industrie für eine Zeitdauer, in der der Inlandpreis solcher Rohstoffe im Rahmen eines staatlichen Stabilisationsplanes unter dem Weltmarktpreis gehalten wird, die erforderlichen Mengen an solchen Rohstoffen zu sichern, vorausgesetzt, daß derartige Beschränkungen nicht eine Exportsteigerung dieser Inlandindustrie oder eine Erhöhung des ihr gewährten Schutzes bewirken und daß sie nicht den Bestimmungen dieses Abkommens über die Nichtdiskriminierung zuwiderlaufen;
  10. j) Maßnahmen, die für den Erwerb oder die Verteilung von Waren wesentlich sind, an denen ein allgemeiner oder örtlicher Mangel besteht; diese Maßnahmen müssen jedoch dem Grundsatz entsprechen, daß. allen Vertragsparteien ein angemessener Anteil an der internationalen Versorgung mit solchen Waren zusteht; sind diese Maßnahmen mit den anderen Bestimmungen dieses Abkommens nicht vereinbar, so müssen sie aufgehoben werden, sobald die Gründe für ihre Einführung nicht mehr bestehen. Die VERTRAGSPARTEIEN werden spätestens am 30. Juni 1960 prüfen, ob es notwendig ist, diese lit. beizubehalten.

Maßnahmen, die gemäß Teil II. dieses Artikels ergriffen oder aufrechterhalten werden und mit anderen Bestimmungen dieses Abkommens im Widerspruch stehen, sind zu beseitigen, sobald die sie rechtfertigenden Verhältnisse zu bestehen aufgehört haben, jedenfalls jedoch spätestens bis 1. Jänner 1951; es besteht jedoch Einverständnis, daß diese Zeitdauer mit Zustimmung der V e r t r a g s s t a a t e n hinsichtlich der Anwendung einer bestimmten Maßnahme auf eine bestimmte Ware durch einen bestimmten Vertragsstaat für weitere Zeitabschnitte, die von den Vertragsstaaten festgesetzt werden, verlängert werden kann.

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