Artikel 5
Artikel 5. Schuldner, die Reichsmarkzahlungen nach den Bestimmungen dieses Abkommens nach Österreich zu leisten verpflichtet sind, haben die geschuldeten Beträge bei Fälligkeit auf das Sonderkonto der Österreichischen Nationalbank bei der Deutschen Verrechnungskasse einzuzahlen. Wenn die Schuldverpflichtung nicht auf Reichsmark lautet, ist der Gegenwert zu dem im Zeitpunkt der Zahlung letztbekannten amtlichen Berliner Mittelkurs der betreffenden Währung in Reichsmark umzurechnen und in Reichsmark einzuzahlen. Die Deutsche Verrechnungskasse wird die eingezahlten Reichsmarkbeträge laufend der Österreichischen Nationalbank aufgeben.
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