vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Warenverkehr - Zahlungen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1937

Artikel 4

Artikel 4. Unter österreichischen, beziehungsweise deutschen Waren sind solche Waren zu verstehen, die entweder in dem betreffenden Lande erzeugt worden sind oder dort einer wesentlichen Bearbeitung oder Verarbeitung unterzogen worden sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)