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Handelsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1932

§ 0

Handelsvertrag

Kurztitel

Handelsvertrag

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 42/1935

Inkrafttretensdatum

09.03.1932

Beachte

Für die mit einer BGBl. Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie

des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt bzw. die

Nichtanwendung angezeigt.

Republik Slowenien

Republik Kroatien, BGBl. Nr. 474/1996 (keine Weiteranwendung)

Bundesrepublik Jugoslawien

Bosnien und Herzegowina

Ehem. Jugosl. Republik Mazedonien

Langtitel

Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Jugoslawien

StF: BGBl. Nr. 42/1935

Änderung

idF:

BGBl. Nr. 474/1996 (K: Kroatien)

Sonstige Textteile

Nachdem der am 9. März 1932 in Belgrad unterfertigte Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Jugoslawien, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Handelsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 4. September 1932.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zu diesem Vertrage, dessen materielle Bestimmungen bereits mit Verordnung der Bundesregierung, B. G. Bl. Nr. 79 von 1932, vorläufig in Kraft gesetzt wurden, sind am 17. November 1934 in Belgrad ausgetauscht worden.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät der König von Jugoslawien, von dem Wunsche geleitet, die bestehenden Handelsbeziehungen aufrechtzuerhalten und zu vertiefen, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) welche, nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten einander mitgeteilt haben, über folgendes übereingekommen sind:

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