§ 0
Handelsvertrag
Kurztitel
Handelsvertrag
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1935
Inkrafttretensdatum
09.03.1932
Beachte
Für die mit einer BGBl. Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie
des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt bzw. die
Nichtanwendung angezeigt.
Republik Slowenien
Republik Kroatien, BGBl. Nr. 474/1996 (keine Weiteranwendung)
Bundesrepublik Jugoslawien
Bosnien und Herzegowina
Ehem. Jugosl. Republik Mazedonien
Langtitel
Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Jugoslawien
StF: BGBl. Nr. 42/1935
Änderung
idF:
BGBl. Nr. 474/1996 (K: Kroatien)
Sonstige Textteile
Nachdem der am 9. März 1932 in Belgrad unterfertigte Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Jugoslawien, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Handelsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 4. September 1932.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zu diesem Vertrage, dessen materielle Bestimmungen bereits mit Verordnung der Bundesregierung, B. G. Bl. Nr. 79 von 1932, vorläufig in Kraft gesetzt wurden, sind am 17. November 1934 in Belgrad ausgetauscht worden.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät der König von Jugoslawien, von dem Wunsche geleitet, die bestehenden Handelsbeziehungen aufrechtzuerhalten und zu vertiefen, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) welche, nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten einander mitgeteilt haben, über folgendes übereingekommen sind:
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