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Artikel 9 Handelsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1932

Artikel 9

Artikel IX. Der gegenwärtige Vertrag, in deutscher und serbokroatischer Urschrift doppelt ausgefertigt, soll so bald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden in Belgrad ausgetauscht werden.

Der Vertrag tritt mit dem Tage der Unterfertigung in Kraft und gilt bis 30. Juni 1932. Wenn er nicht drei Monate vor Ablauf dieses Termins gekündigt wird, bleibt er weiter in Geltung und kann späterhin jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß seine Geltung nach drei Monaten, vom Tage der Kündigung gerechnet, erlischt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag gefertigt und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Belgrad, am 9. März 1932.

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