§ 0
Handelsvertrag (China)
Kurztitel
Handelsvertrag (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1926
Inkrafttretensdatum
15.09.1926
Langtitel
Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik China.
StF: BGBl. Nr. 169/1926 (NR: GP II 479 AB – S. 129.)
Sonstige Textteile
Nachdem der am 19. Oktober 1925 in Wien unterfertigte Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik China, welcher also lautet: ...
(Anm.: Es folgt der Text des Vertrages.)
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 4. März 1926.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden wurden am 15. Juni 1926 in Wien ausgetauscht. Der Handelsvertrag tritt daher im Sinne seines Artikels XXI am 15. September 1926 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Exzellenz, der Oberste Vollzugsbeamte der Republik China, von dem Wunsche geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Völkern beider Länder zu erweitern und ihre Handelsbeziehungen auszugestalten, haben beschlossen, einen auf den Grundsätzen vollkommener Gleichheit und absoluter Gegenseitigkeit beruhenden Handelsvertrag zu schließen und zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befindlichen Vollmachten die nachstehenden Artikel vereinbart haben:
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