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Artikel 8 Handelsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1932

Artikel 8

Artikel VIII. Für den Fall, als die österreichische Regierung die Ansätze des österreichischen Zolltarifes von Goldkronen auf Schilling umstellen sollte, wird vereinbart, daß die in Goldkronen erstellten Zollsätze der Tarifanlagen zum österreichischen Zolltarife des vorliegenden Handelsvertrages nach folgenden Grundsätzen in Schilling umzurechnen sind:

  1. 1. Zollsätze bis einschließlich 1 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,005 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 0,005 S auf 0,01 S aufgerundet werden.
  2. 2. Zollsätze über 1 K bis einschließlich 10 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,025 S unberücksichtigt bleiben, Beträge über 0,025 S bis einschließlich 0,075 S auf 0,05 S auf-, beziehungsweise abgerundet und Beträge über 0,075 S auf 0,1 S aufgerundet werden.
  3. 3. Zollsätze über 10 K bis einschließlich 50 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,05 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 0,05 S auf 0,1 S aufgerundet werden.
  4. 4. Zollsätze über 50 K bis einschließlich 100 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,25 S unberücksichtigt bleiben, Beträge über 0,25 S bis einschließlich 0,75 S auf 0,5 S auf-, beziehungsweise abgerundet und Beträge über 0,75 S auf 1 S aufgerundet werden.
  5. 5. Zollsätze über 100 K bis einschließlich 300 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,5 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 0,5 S auf 1 S aufgerundet werden.
  6. 6. Zollsätze über 300 K bis einschließlich 500 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 2,5 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 2,5 S bis einschließlich 7,5 S auf 5 S ab-, beziehungsweise aufgerundet und Beträge über 7,5 S auf 10 S aufgerundet werden.
  7. 7. Zollsätze über 500 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 5 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 5 S auf 10 S aufgerundet werden.

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