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Artikel 7 Handelsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1932

Artikel 7

Artikel VII. Die Rückzahlung der bei der Einfuhr von einem Zolle unterliegenden Mustern und Modellen oder von Umschließungen aller Art erlegten Zölle wird anläßlich der Wiederausfuhr spätestens einen Monat nach erfolgter Rückausfuhr bei allen Grenz- und Innerlandzollämtern erfolgen, welche die hiezu nötigen Befugnisse besitzen. Die vertragschließenden Teile werden einander das Verzeichnis jener Zollämter bekanntgeben, die mit den genannten Befugnissen ausgestattet werden.

Eine gleiche Frist gilt für die Freigabe der für derartige Zollzahlungen geleisteten Sicherstellung, doch kann die Freigabe nur bei jenem Zollamt verlangt werden, bei dem die Sicherstellung geleistet wurde.

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