Artikel 6
Artikel VI. Die beiden vertragschließenden Teile kommen zur Gewährung eines gegenseitigen Schutzes auf dem Gebiete des literarischen und künstlerischen Urheberrechtes dahin überein, die Bestimmungen der revidierten Berner Übereinkunft vom 13. November 1908 anzuwenden.
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*1) Siehe B. G. Bl. Nr. 79 von 1932, abgeändert durch das Zusatzabkommen vom 9. August 1933, B. G. Bl. Nr. 384 aus 1933.
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