Zusatzabkommen
zu dem zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn am 8. Februar 1922 in Budapest geschlossenen Handelsübereinkommen.
Anlage2
Nachdem die Hohen vertragschließenden Teile übereingekommen sind, zu dem Handelsübereinkommen vom 8. Februar 1922, das durch ein am heutigen Tage gleichfalls abgeschlossenes Abkommen wieder in Kraft gesetzt wird, ein Zusatzabkommen zu schließen, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgendes vereinbart:
Artikel I. Natur- und Gewerbeerzeugnisse ungarischen Ursprungs, die aus Ungarn herkommen und die in der diesem Abkommen beigeschlossenen Tarifanlage A angeführt sind, werden bei der Einfuhr nach Österreich keinen höheren Zöllen als den in der genannten Anlage vereinbarten unterliegen.
Natur- und Gewerbeerzeugnisse österreichischen Ursprungs, die aus Österreich herkommen und die in der diesem Abkommen beigeschlossenen Tarifanlage B angeführt sind, werden bei der Einfuhr nach Ungarn keinen höheren Zöllen als den in der genannten Anlage vereinbarten unterliegen.
Diese Bestimmungen beeinträchtigen jedoch für die genannten Erzeugnisse ungarischen oder österreichischen Ursprungs in keiner Weise das Anrecht auf die meistbegünstigte Behandlung im Sinne des Artikels III des Handelsübereinkommens vom 8. Februar 1922.
Artikel II. Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, ohne die Einwilligung des anderen Teiles für keinen Artikel Ausfuhrprämien zu gewähren, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form es auch sein möchte.
Die Zölle, die auf den zur Erzeugung oder Zubereitung einheimischer Waren verwendeten Stoffen lasten, sowie die inneren Abgaben, welche die Erzeugung oder Zubereitung der gleichen Waren oder der bei ihrer Herstellung gebrauchten Stoffe belasten, dürfen jedoch bei der Ausfuhr der Waren, welche die fraglichen Abgaben entrichtet haben oder welche aus Stoffen hergestellt wurden, welche die erwähnten Zölle oder Abgaben entrichtet haben, ganz oder teilweise zurückerstattet werden.
Artikel III. Für den Fall, als die österreichische Regierung die Ansätze des österreichischen Zolltarifs von Goldkronen auf Schilling umstellen sollte, wird vereinbart, daß die in Goldkronen erstellten Zollsätze der Tarifanlage A (zum österreichischen Zolltarif) des gegenwärtigen Zusatzabkommens nach folgenden Grundsätzen in Schilling umzurechnen sind:
1. Zollsätze bis einschließlich 1 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,005 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 0,0005 S auf 0,01 S aufgerundet werden.
2. Zollsätze über 1 K bis einschließlich 10 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,025 S unberücksichtigt bleiben, Beträge über 0,025 S bis einschließlich 0,075 S auf 0,05 S auf-, beziehungsweise abgerundet und Beträge über 0,075 S auf 0,1 S aufgerundet werden.
3. Zollsätze über 10 K bis einschließlich 50 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,5 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 0,05 S auf 0,1 S aufgerundet werden.
4. Zollsätze über 50 K bis einschließlich 100 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,025 S unberücksichtigt bleiben, Beträge über 0,25 S bis einschließlich 0,75 S auf 0,5 S auf-, beziehungsweise abgerundet und Beträge über 0,75 S auf 1 S aufgerundet werden.
5. Zollsätze über 100 K bis einschließlich 300 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,5 S unberücksichtig bleiben und Beträge über 0,5 S auf 1 S aufgerundet werden.
6. Zollsätze über 300 K bis einschließlich 500 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 2,5 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 2,5 S bis einschließlich 7,5 S auf 5 S auf-, beziehungsweise abgerundet und Beträge über 7,5 S auf 10 S aufgerundet werden.
7. Zollsätze über 500 K derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 5 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 5 S auf 10 S aufgerundet werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.
So geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und ungarischer Sprache zu Wien, am 21. Dezember 1932.
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