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Anlage. Handelsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1933

Anlage.

Protokoll.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten sind übereingekommen, das durch das Protokoll, aufgenommen im Königlich Ungarischem Ministerium des Äußeren am 7. Dezember 1920, und durch das Protokoll, aufgenommen im Bundesministerium für Äußeres in Wien am 17. Jänner 1922, ergänzte und abgeänderte Übereinkommen über die Regelung verkehrspolitischer Fragen zwischen Österreich und Ungarn vom 7. Dezember 1920 (Anlage B des am 8. Februar 1922 geschlossenen Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn) in folgender Weise abzuändern, beziehungsweise zu ergänzen:

1. Im Punkt 1 des Übereinkommens sind die beiden ersten Absätze in der Fassung des Protokolls vom 17. Jänner 1922 zu streichen.

2. Im Punkt 3 des Übereinkommens ist im ersten Absatz nach den Worten „oder durch Ungarn nach“ einzuschalten „Österreich oder nach“.

3. Im gleichen Punkt ist im letzten Satz des ersten Absatzes nach den Worten „oder durch Österreich“ einzuschalten „nach Ungarn oder“.

4. Im Punkt 7 des Übereinkommens ist an Stelle der Worte „zwischen ihren Gebieten sowie zwischen den Gebieten des einen Teiles und dritten Staaten über die Gebiete des anderen Teiles“ zu setzten „zwischen den Gebieten des einen Teiles und den Gebieten des anderen Teiles, zwischen den Gebieten des einen Teiles im Durchzuge durch die Gebiete des anderen Teiles sowie zwischen den Gebieten des einen Teiles und den Gebieten dritter Staaten im Durchzuge durch die Gebiete des anderen Teiles“.

5. Im Protokoll vom 7. Dezember 1920 sind die Bestimmungen „Zu Punkt 1“ in der Fassung des Protokolls vom 17. Jänner 1922 zu streichen.

So geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und ungarischer Sprache zu Wien, am 21. Dezember 1932.

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