Artikel 2
Artikel 2. Das im Artikel VII des Handelsübereinkommens vom 8. Februar 1922 angeführte und in dessen Anlage B enthaltene Übereinkommen vom 7. Dezember 1920 über die Regelung verkehrspolitischer Fragen zwischen Österreich und Ungarn wird durch das dem gegenwärtigen Abkommen als Anlage beigeschlossene und einen integrierenden Bestandteil desselben bildende Protokoll vom 21. Dezember 1932 abgeändert, beziehungsweise ergänzt.
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