vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Handelsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1933

Artikel 1

Artikel 1. Die Hohen vertragschließenden Teile kommen überein, das am 8. Februar 1922 abgeschlossene Handelsübereinkommen samt Schlußprotokoll und Anlagen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, vom Zeitpunkte des Inkrafttretens des am heutigen Tage abgeschlossenen Handelsvertrag wieder in Kraft zu setzten. An Stelle der die Kündigung betreffenden Bestimmungen treten jene des am heutigen Tage abgeschlossenen Handelsvertrages.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)