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Anlage1 Handelsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.3.1929

Schlußprotokoll.

Anlage1

Die Gefertigten, die am heutigen Tage zur Unterzeichnung des zuliegenden Handelsvertrages zusammengetreten sind, haben folgendes vereinbart:

  1. 1. In Anbetracht der Beziehungen, die gemäß dem Inhalte des Unionsgesetzes vom 30. November 1918 zwischen Dänemark und Island bestehen, besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen dieses Vertrages seitens Österreichs nicht angerufen werden können, um die besonderen Vorteile in Anspruch zu nehmen, die Island Dänemark gewährt hat oder in Zukunft gewähren könnte.
  2. 2. Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß die Bestimmungen des Artikels V über die meistbegünstigte Behandlung auf dem Gebiete der Steuern und Gebühren auf die besonderen Vereinbarungen in den zwischen einem der vertragschließenden Teile und einem dritten Lande abgeschlossenen Verträgen nicht anwendbar sind, durch die die in- und ausländische Besteuerung ausgeglichen, die Abgabenhoheit der beiden vertragschließenden Länder gegeneinander abgegrenzt und insbesondere die Doppelbesteuerung vermieden werden soll.

Geschehen zu Wien in zwei Ausfertigungen am 6. April eintausendneunhundertachtundzwanzig.

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