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Artikel 9 Handelsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.3.1929

Artikel 9

Artikel IX. Der gegenwärtige Vertrag wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Wien ausgetauscht werden.

Er tritt zehn Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Der Vertrag ist auf die Dauer eines Jahres geschlossen. Wenn er aber nicht drei Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt worden ist, wird er durch stillschweigende Erneuerung für unbestimmte Dauer verlängert werden und kann jederzeit gekündigt werden.

Im Falle der Kündigung bleibt er noch drei Monate von dem Tage an gerechnet in Kraft, an dem einer der vertragschließenden Teile dem anderen seine Absicht, ihn außer Wirksamkeit zu setzen, bekanntgegeben hat.

Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

Geschehen zu Wien in zwei Ausfertigungen am 6. April eintausendneunhundertachtundzwanzig.

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