vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Handelsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.3.1929

Artikel 8

Artikel VIII. Die Angehörigen jedes der vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des anderen Teiles in betreff der Erfindungspatente, der Fabriks- oder Handelsmarken und der gewerblichen Muster oder Modelle denselben Schutz genießen, den die betreffenden Gesetze den eigenen Angehörigen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden. Den Angehörigen der vertragschließenden Teile werden die Angehörigen anderer Staaten gleichgestellt, die auf dem Gebiete eines der vertragschließenden Teile ihren Wohnsitz oder tatsächliche Gewerbe- oder Handelsniederlassungen haben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)