vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Handelsvertrag (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.1926

Artikel 9

Artikel IX. Die Waren, die von Staatsangehörigen der beiden vertragschließenden Teile ein- oder ausgeführt werden, müssen über Orte gehen, wo Zollämter errichtet sind. Hiebei haben die dort geltenden Gesetze und Vorschriften beobachtet zu werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)