Artikel 8
Artikel VIII. Die beiden Hohen vertragschließenden Teile kommen überein, daß alle Angelegenheiten, betreffend die Zölle, ausschließlich durch die innere Gesetzgebung jedes Teiles geregelt werden. Jedoch werden von Waren, die Natur- oder Gewerbserzeugnisse eines der beiden vertragschließenden Teile oder irgendeines anderen Landes sind und die von den Staatsangehörigen der beiden vertragschließenden Teile ein- oder ausgeführt werden, keine höheren Abgaben eingehoben werden, als sie von Inländern entrichtet werden.
Es besteht Einverständnis, daß Waren, die Natur- oder Gewerbserzeugnisse eines der beiden vertragschließenden Teile sind, bei ihrer Einfuhr nach den Gebieten des anderen gegenseitig auf gleichem Fuße behandelt werden.
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