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Artikel 1 Handelsvertrag (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.1926

Artikel 1

Artikel I. Die Staatsangehörigen der Republik Österreich werden auf chinesischem Gebiete und die Staatsangehörigen der Republik China werden auf österreichischem Gebiete gegenseitig den vollen und ganzen Schutz der Gesetze ihres Aufenthaltslandes für ihre Personen und ihr Eigentum genießen.

Die Staatsangehörigen jedes der vertragschließenden Teile, die sich auf dem Gebiete des anderen aufhalten, werden unter Beobachtung der Gesetze und Vorschriften des Landes das Recht haben, überall dort zu reisen, sich niederzulassen und Handel und Gewerbe zu treiben, wo die Staatsangehörigen irgendeines anderen Landes dies tun dürfen.

Es besteht Einverständnis, daß die vorstehenden Bestimmungen auch auf Handlungsreisende und auf Gesellschaften, immer vorbehaltlich der in Kraft stehenden Gesetze und Vorschriften, Anwendung finden.

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