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Artikel 15 Handelsvertrag (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.1926

Artikel 15

Artikel XV. Um gegenseitig die Interessen ihrer Staatsangehörigen zu schützen, verpflichten sich die beiden vertragschließenden Teile, die Erfindungen, Handelsmarken, Zeichnungen und Modelle, die den von ihren Staatsangehörigen gegründeten Firmen oder Handels- oder Industriegesellschaften gehören und von ihnen bei den zuständigen Behörden des Landes, wo sie errichtet sind, registriert sind, zu schützen. Jede Nachahmung oder Verfälschung soll strenge verboten werden.

Die Handelsmarken, die österreichischen Staatsangehörigen gehören und früher bei den chinesischen Seezollämtern registriert waren, sollen nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages durch neuerliche Registrierung durch ihre ursprünglichen Eigentümer bei dem Bureau of Trade-Marks wieder Geltung erlangen.

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