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Artikel 16 Handelsvertrag (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.1926

Artikel 16

Artikel XVI. Jedes Verbot der Ein- und Ausfuhr gewisser Waren, das von der Regierung eines der vertragschließenden Teile für in- und ausländische Schiffe erlassen wird, wird auch auf die Staatsangehörigen des anderen Teiles Anwendung finden. Jede Übertretung eines solchen Verbotes wird gemäß den in diesem Lande in Kraft stehenden Gesetzen verfolgt werden.

Bei der Erlassung und Anwendung eventueller Ein- oder Ausfuhrverbote werden die Hohen vertragschließenden Teile ohne Rücksicht auf den Herkunfts- oder Bestimmungsort der Waren vorgehen, außer in Fällen von Verboten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheitspflege oder der Verhütung von Tierseuchen.

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