Artikel 2
Artikel 2. Von den in der Anlage A bezeichneten österreichischen Boden- und Gewerbserzeugnissen sollen bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet keinesfalls höhere Eingangszölle erhoben werden als in dieser Anlage vereinbart sind.
Das gleiche gilt von den in der Anlage B bezeichneten deutschen Boden- und Gewerbserzeugnissen bei ihrer Einfuhr in das österreichische Zollgebiet.
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