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Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deutschland)
Kurztitel
Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1925
Inkrafttretensdatum
07.04.1925
Langtitel
Zusatzvertrag zu dem am 1. September 1920 abgeschlossenen österreichisch-deutschen Wirtschaftsabkommen.
StF: BGBl. Nr. 122/1925 (NR: GP II 234 AB 278 S. 83.)
Sonstige Textteile
Nachdem der am 12. Juli 1924 in Prag unterzeichnete Zusatzvertrag zu dem am 1. September 1920 abgeschlossenen österreichisch-deutschen Wirtschaftsabkommen, welcher also lautet: ...
mit Ausnahme des als Anlage D beigegebenen Notenwechsels, der nach der Verfassung der Republik Österreich der parlamentarischen Genehmigung nicht bedarf, die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich diesen Zusatzvertrag samt den Anlagen A, B, C und D für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich ihn gewissenhaft zu erfüllen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 27. März 1925.
Ratifikationstext
Dieser Staatsvertrag tritt am 7. April 1925 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Von dem Wunsche geleitet, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich bis zum Abschluß eines Handelsvertrages auf breiterer Grundlage stärker zu beleben, haben die beiden Regierungen beschlossen, in Verhandlungen über einen Zusatzvertrag zu dem österreichisch-deutschen Wirtschaftsabkommen vom 1. September 1920 einzutreten und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
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