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Artikel 1 Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1925

Artikel 1

Artikel 1. Soweit in Nachstehendem nichts anderes vereinbart ist, sollen die Bestimmungen des deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920 so lange in Geltung bleiben, als der vorliegende Vertrag Wirksamkeit behält.

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