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Artikel 9 Wirtschaftliche Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.1924

Artikel 9

Artikel 9. Die Bestimmungen des Artikels 7 finden keine Anwendung:

  1. 1. auf die Begünstigungen, die durch einen der Vertragschließenden Teile im Grenzverkehr mit benachbarten Ländern zugestanden wurden oder später zugestanden werden könnten;
  2. 2. auf die besonderen Vorteile und Begünstigungen, die hinsichtlich der Zolltarife und im allgemeinen in jeder anderen wirtschaftlichen Beziehung gegenwärtig zwischen der Türkei und den Ländern, die sich im Jahre 1923 vom ottomanischen Reiche getrennt haben, bestehen oder in Zukunft eingeräumt werden;
  3. 3. auf die besonderen Begünstigungen, die Österreich in Anwendung des Artikels 222 des Vertrages von Saint Germain Ungarn oder der Tschecho-slowakischen Republik zugestehen sollte, unter der Bedingung, daß diese Bestimmung in der im genannten Artikel vorgesehenen Frist gegenüber allen anderen Staaten angewendet wird.

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